Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geschäftskunden B2B:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden (Stand 06/2017)

1. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich:
(1) Für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie Schuldverhältnisse durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnliche geschäftlichen Kontakte mit unseren Kunden (nachfolgend als Mieter oder Kunde bezeichnet) geltend die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wenn der Kunde Unternehmer (§
14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich;
abweichende oder uns ungünstige ergänzende Bedingungen des Kunden/Mieters werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.
(3) Abweichende Vereinbarungen geltend im Zweifel nur für den konkret vereinbarten Fall und bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden/Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für
den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, EMail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

 

2. Angebot, Leistungsumfang, Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen oder Änderungen in Form und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Mieter Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Bestellungen durch den Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2
Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung des Auftrags bzw. die Geräteanlieferung an den Mieter erklärt werden.

 

 

3. Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Anlieferung oder Bereitstellung zum Versand /Abholung wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung) , werden wir den Mieter hierüber unverzüglich
informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Mieters werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Mieter erforderlich.
(4) An sämtlichen Zeichnungen oder Druckschriften jeder Art behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Zeichnungen und Druckschriften (Katalogangaben) dienen nur der Veranschaulichung, die darin enthaltenen Abbildungen sind nur annährend maßgeblich. Für Unterlagen, Zeichnungen, oder sonstige Maßangaben die vom Kunden zu liefern sind, übernimmt dieser die volle Verantwortung.

 

 

4. Beginn und Ende der Mietzeit
(1) Die Mietzeit beginnt, soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mietsache zur Abholung durch uns bereitgestellt wird oder – soweit vereinbart – an den Mieter ausgeliefert wird.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, den Lieferschein bei Anlieferung und Rückgabe der Mietsache zu unterzeichnen. Soweit dies nicht möglich ist, verpflichtet sich der Mieter einen ihm übersandten
Lieferschein unverzüglich unterzeichnet zurückzusenden. Erfolgt dies nicht, so erkennt der Vertragspartner den Lieferschein als inhaltlich richtige und rechtsverbindliche Rechnungsgrundlage an.(3) Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, hat uns der Mieter nach Ausgebrauch der Mietsache schriftlich die Freigabe zu melden. Erfolgt der Eingang der Freimeldung nach 12 Uhr mittags, so endet der Mietvertrag am darauf folgenden Werktag. Geht die Freimeldung am Freitag nach 12 Uhr ein, so endet der Mietvertrag mit Ablauf des am darauf folgenden Montag.
(4) Für den Fall der Überschreitung der vertraglich vereinbarten Mietzeit durch den Mieter sind wir berechtigt, für jeden weiteren angefangenen Tag den vereinbarten Mietzins zu berechnen. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen der verspäteten Rückgabe bleiben unberührt.
(5) Ist ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann der Mietvertrag von beiden Vertragsparteien – vorbehaltlich einer individualvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist – ordentlich unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen gekündigt werden:
• 1 Tag, wenn der Mietpreis pro Tag zu zahlen ist
• 2 Tage, wenn der Mietpreis pro Woche zu zahlen ist
• 10 Tage, wenn der Mietpreis pro Monat zu bezahlen ist

 

 

5. Übergabe des Mietgegenstandes, Haftung für den
Mietgegenstand
(1) Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mangelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter/Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei der Übergabe auf seine Betriebsbereitschaft und Freiheit von erkennbaren Mängeln zu prüfen. Später auftretende Mangel hat der Mieter unverzüglich schriftlich gegenüber dem Vermieter zu anzuzeigen.
(2) Mit der Übergabe, Abholung oder Versand des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren der Beförderung und aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes auf
den Mieter über, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung.
(3) Im Fall eines Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte oder durch sonstige Delikte ist der Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu informieren und unverzüglichen Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten und – soweit möglich – eine Beweissicherung vorzunehmen.
(4) Der Mieter übernimmt ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstandes die volle Verantwortung für die Mietsache. Er trägt die Gefahr des Verlustes, des Diebstahls und sämtlicher
Beschädigungen der Mietsache.

 

 

6. Gebrauch des Mietgegenstandes
(1) Der Mieter wird den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort und im vertraglich vereinbarten im Rahmen einsetzen und entsprechend der Bedienungs-anleitung und Einweisung benutzen. Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit im erforderlichen Umfang sach- und fachgerecht zu warten oder warten zu lassen, sowie die Mietsache vor Zugriff Dritter zu schützen.
(2) Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort/Aufstellungsort bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.
(3) Der ordnungsgemäße Anschluss des Mietgegenstandes durch einen Sanitärfachbetrieb/ Sanitärfachmann an das bestehende Ver- und Entsorgungsnetz ist Sache des Mieters.
(4) Funktionsstörungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
(5) Die Kosten für eine Fehlerbeseitigung und die laufende Wartung trägt der Vermieter soweit sich nicht herausstellt, dass der Mieter den Fehler/Mangel oder die Wartung durch Fehlbedienung zu vertreten hat oder ein Fehler/Mangel oder die Wartungsmaßnahme darauf zurückzuführen ist, dass der Mieter pflichtwidrig eine Fehlfunktion dem Vermieter nicht angezeigt hat. Im Falle eines Verschuldens des Mieters oder seiner Erfüllungsgehilfen, ist dieser verpflichtet alle durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen.
(6) Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte außerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungszwecks ist ausgeschlossen.
(7) Der Zugriff durch Ditte auf den Vertragsgenestand, insbesondere durch Pfändung, Beschlagnahme oder in sonstiger ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei pfändungs-
/Vollstreckungsmaßnahmen ist der Dritte auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. Soweit der Mieter den Zugriff im Sinne von Ziff. 6 (6) zu vertreten hat, ist er verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung einschließlich der Kosten für die Rechtsverfolgung zu erstatten. Gleiches gilt für die Kosten, welche durch eine verspätete oder unterlassene Anzeige des Zugriffs Dritter für den Vermieter entstehen.

 

 

7. Rückgabe des Mietgegenstandes und Schadenersatz
(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß im Sinne der Ziffer 2 dieser Mietvertragsbedingungen mangelfrei und gesäubert
zurückzugeben bzw. die Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter zum vereinbarten Mietzeitende zu ermöglichen und in diesem Falle insbesondere die Zugänglichkeit zum
Aufstellungsorts des Mietgegenstandes zu ermöglichen.

(2) Bei der Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgt eine unverzügliche gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes durch beide Vertragsparteien. Festgestellte Mängel oder Beschädigungen
werden in einem Rückgabeprotokoll festgehalten. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass er oder eine vertretungsberechtigte Person bei Rückgabe anwesend ist. Ansonsten wird der Vermieter das
Rücknahmeprotokoll erstellen und in Textform dem Mieter übersenden. Einwendungen des Mieters gegen die Feststellungen im Protokoll sind unverzüglich und in Textform geltend zu machen,
ansonsten gelten die Feststellungen im Protokoll als vom Mieter anerkannt. Im Falle seiner Anwesenheit bei der Rücknahme des Mietgegenstandes hat der Mieter das Recht bei Erstellung des
Protokolls Einwendungen gegen Feststellungen des Vermieters im Protokoll vermerken zu lassen.
(3) Bei Unstimmigkeiten hat jede Partei das Recht den Mietgegenstand durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen zu verlangen. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Vertragsparteien im Verhältnis ihres Obsiegens oder Unterliegens gemäß den Feststellungen im Sachverständigengutachten. Dieses Verhältnis ist im Sachverständigengutachten zu dokumentieren.
(4) Die Kosten für Schäden oder Wartungsmaßnahmen die bei der Rückgabe oder Rücknahme festgestellt wurden und welche der Mieter zu vertreten hat und welche insbesondere auf die Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters oder auf die Beschädigung der Mietsache während der Mietdauer zurückzuführen sind, hat der Mieter zu tragen. Um die Dauer der
Schadenbeseitigungsmaßnahmen oder der Wartungsmaßnahmen – im Sinne des vorstehenden Satzes – verlängert sich das Mietverhältnis. Der Vermieter ist im Sinne einer Schadenminderung verpflichtet die Reparaturen/Wartungen schnellstmöglich durchführen zu lassen und wird den Mieter über die Durchführung und die zeitliche Inanspruchnahme der
Schadenbeseitigungsmaßnahmen/Reparaturen unverzüglich informieren. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche des Vermieters bleibt unberührt. Dem Mieter bleibt vorbehalten, einen geringen Schaden nachzuweisen.
(5) Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes wegen Verlustes nicht mehr möglich oder ist der Mietgegenstand durch ein durch den Mieter zu vertretendes Ereignis so beschädigt, dass die Reparaturkosten 10 % des Zeitwertes des Mietgegenstandes übersteigen würden, ist der Mieter verpflichtet Schadenersatz zu leisten in Höhe des Zeitwertes des Mietgegenstandes zuzüglich
einer Wiederbeschaffungspauschale von 2 % (des Nettowiederbeschaffungswertes) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche des Vermieters bleibt unberührt. Dem Mieter bleibt vorbehalten, einen geringen Schaden nachzuweisen.

 

 

8. Mietzins, Berechnung des Mietzinses und Zahlungsfälligkeit
(1) Der Mietzins versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweils gültigen Umsatzsteuer. Bei Abrechnung von Schadenersatzansprüchen erfolgt die Abrechnung ohne Umsatzsteuer.
(2) Sofern keine abweichende individualvertragliche Vereinbarung getroffen wurde (siehe dazu auch die Bestimmung nach Ziff. 1 (4)) dieser AGB, errechnet sich der Gesamtmietzins aus dem
Tagesmietzins multipliziert mit den Tagen der tatsächlichen Mietdauer. Die Tage der Übergabe und der Rücknahme werden als volle Miettage berechnet. Der Zeitraum nach Ziff. 4 (3) gilt im
Zweifel und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung als Abrechnungszeitraum für den Mietzins.
(3) Der Mietzins ergibt sich aus der individualvertraglich festgelegten Regelung und ist mangels einer solchen Festlegung spätestens bei Ende des Mietverhältnisses sofort zur Zahlung fällig.
Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung und/oder – insbesondere bei längerfristigen Mietverhältnissen – Abschlagszahlungen vom Mieter zu verlangen. Der Mietzins ist spätestens innerhalb einer Woche auf dem Konto des Vermieters eingehend ab Rechnungszugang beim Mieter ohne Abzüge zahlbar.
(4) Soweit keine ausdrücklich anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde sind Rechnungen innerhalb von einer Woche ab Rechnungszugang beim Mieter netto ohne Abzug fällig.
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Unser Zahlungsanspruch ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (gem. § 288 Abs. 2 BGB
aktuell mit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Der Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Mietzins durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Mietzins vorabbezahlt wird oder Sicherheit für ihn geleistet wird.

 

 

 

9. Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB oder individualvertraglicher Vereinbarungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten
gleich aus welchem Rechtsgrund nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir
vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Mietgegenstandes übernommen haben und für Ansprüche des
Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht kann der Mieter nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Mieters wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

 

10. Sonstige Bestimmungen, Abtretungsausschluss, fristlose
Kündigung
(1) Eigentumsschilder, Kennzeichen oder die Firmenbeschriftung des Vermieters an der Mietsache oder deren Zubehör, dürfen weder entfernt, verändert, oder überdeckt/überklebt werden.
(2) Unbeschadet der vertraglich vereinbarten Laufzeit und der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages kann der Mietvertrag von beiden Vertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, ist die Kündigung erst nach Abmahnung des Vertragspartners und fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist zur Abhilfe zulässig.
(3) Für den Vermieter ist ein Kündigungsgrund aus wichtigem Grund insbesondere dann gegeben, wenn:
• der Mieter mit der Zahlung eines Betrages in Zahlungsverzug ist, der im Sinne des § 320 Abs. 2 BGB nicht nur geringfügig ist, und der Zahlungsrückstand nicht innerhalb von einer Woche nach erfolgter Mahnung bezahlt ist
• Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden, der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in erheblich vertragswidriger Weise benutzt oder
• Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wurde.

 

 

11. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Mieter Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Leinfelden-Echterdingen. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter
Unternehmer iSv § 14 BGB ist.
(3) Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Vertragsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen
Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Privatkunden B2C:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden (Stand 06/2017)

1. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich:
(1) Für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie Schuldverhältnisse durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnliche geschäftlichen Kontakte mit Mietern/ privaten Endverbrauchern (nachfolgend als Mieter oder Kunde bezeichnet) geltend die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder uns ungünstige ergänzende Bedingungen des Kunden/Mieters werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.
(3) Abweichende Vereinbarungen geltend im Zweifel nur für den konkret vereinbarten Fall und bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden/Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine Vereinbarung in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform (§ 126 b BGB) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation desErklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

 

2. Angebot, Leistungsumfang, Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen oder Änderungen in Form und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Mieter Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Bestellungen durch den Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung des Auftrags bzw. die Geräteanlieferung an den Mieter erklärt werden.

 

 

3. Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Anlieferung oder Bereitstellung zum Versand /Abholung wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung) , werden wir den Mieter hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Mieters werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) An sämtlichen Zeichnungen oder Druckschriften jeder Art behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Zeichnungen und Druckschriften (Katalogangaben) dienen nur der Veranschaulichung, die darin enthaltenen Abbildungen sind nur annährend maßgeblich. Für Unterlagen, Zeichnungen, oder sonstige Maßangaben die vom Kunden zu liefern sind, übernimmt dieser die volle Verantwortung.

 

 

4. Beginn und Ende der Mietzeit
(1) Die Mietzeit beginnt, soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mietsache zur Abholung durch uns bereitgestellt wird oder – soweit vereinbart – an den Mieter ausgeliefert wird.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, den Lieferschein bei Anlieferung und Rückgabe der Mietsache zu unterzeichnen. Soweit dies nicht möglich ist, verpflichtet sich der Mieter einen ihm übersandten Lieferschein unverzüglich unterzeichnet zurückzusenden. Erfolgt dies nicht, so erkennt der Vertragspartner den Lieferschein als inhaltlich richtige und rechtsverbindliche Rechnungsgrundlage
an.
(4) Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, hat uns der Mieter nach Ausgebrauch der Mietsache die Freigabe in Textform (§126 b BGB) zu melden. Erfolgt der Eingang der Freimeldung nach 12 Uhr mittags, so endet der Mietvertrag am darauf folgenden Werktag. Geht die Freimeldung am Freitag nach 12 Uhr ein, so endet der Mietvertrag mit Ablauf des am darauf
folgenden Montag.

(5) Für den Fall der Überschreitung der vertraglich vereinbarten Mietzeit durch den Mieter sind wir berechtigt, für jeden weiteren angefangenen Tag den vereinbarten Mietzins zu berechnen. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen der verspäteten Rückgabe bleiben unberührt.
(6) Ist ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann der Mietvertrag von beiden Vertragsparteien – vorbehaltlich einer individualvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist – ordentlich unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen gekündigt werden:
• 1 Tag, wenn der Mietpreis pro Tag zu zahlen ist
• 2 Tage, wenn der Mietpreis pro Woche zu zahlen ist

 

 

5. Übergabe des Mietgegenstandes, Haftung für den Mietgegenstand
(1) Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mangelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter/Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei der Übergabe auf seine Betriebsbereitschaft und Freiheit von erkennbaren Mängeln zu prüfen. Später auftretende Mangel hat der Mieter unverzüglich schriftlich gegenüber dem Vermieter zu anzuzeigen.
(2) Mit der Übergabe, Abholung oder Versand des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren der Beförderung und aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung.
(3) Im Fall eines Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte oder durch sonstige Delikte ist der Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu informieren und unverzüglichen Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten und – soweit möglich – eine Beweissicherung vorzunehmen.
(4) Der Mieter übernimmt ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstandes die volle Verantwortung für die Mietsache. Er trägt die Gefahr des Verlustes, des Diebstahls und sämtlicher Beschädigungen der Mietsache.

 

 

6. Gebrauch des Mietgegenstandes
(1) Der Mieter wird den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort und im vertraglich vereinbarten im Rahmen einsetzen und entsprechend der Bedienungs-anleitung und Einweisung benutzen. Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Mietsache während der
Mietzeit im erforderlichen Umfang sach- und fachgerecht zu warten oder warten zu lassen, sowie die Mietsache vor Zugriff Dritter zu schützen.
(2) Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort/Aufstellungsort bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.
(3) Der ordnungsgemäße Anschluss des Mietgegenstandes durch einen Sanitärfachbetrieb/ Sanitärfachmann an das bestehende Ver- und Entsorgungsnetz ist Sache des Mieters.
(4) Funktionsstörungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
(5) Die Kosten für eine Fehlerbeseitigung und die laufende Wartung trägt der Vermieter soweit sich nicht herausstellt, dass der Mieter den Fehler/Mangel oder die Wartung durch Fehlbedienung zu vertreten hat oder ein Fehler/Mangel oder die Wartungsmaßnahme darauf zurückzuführen ist, dass der Mieter pflichtwidrig eine Fehlfunktion dem Vermieter nicht angezeigt hat. Im Falle eines Verschuldens des Mieters oder seiner Erfüllungsgehilfen, ist dieser verpflichtet alle durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen.
(6) Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte außerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungszwecks ist ausgeschlossen.
(7) Der Zugriff durch Ditte auf den Vertragsgenestand, insbesondere durch Pfändung, Beschlagnahme oder in sonstiger ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei pfändungs-/Vollstreckungsmaßnahmen ist der Dritte auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. Soweit der Mieter den Zugriff im Sinne von Ziff. 6 (6) zu vertreten hat, ist er
verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung einschließlich der Kosten für die Rechtsverfolgung zu erstatten. Gleiches gilt für die Kosten, welche durch eine verspätete oder unterlassene Anzeige des Zugriffs Dritter für den Vermieter entstehen.

 

 

7. Rückgabe des Mietgegenstandes und Schadenersatz
(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß im Sinne der Ziffer 2 dieser Mietvertragsbedingungen mangelfrei und gesäubert zurückzugeben bzw. die Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter zum vereinbarten Mietzeitende zu ermöglichen und in diesem Falle insbesondere die Zugänglichkeit zum Aufstellungsorts des Mietgegenstandes zu ermöglichen.
(2) Bei der Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgt eine unverzügliche gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes durch beide Vertragsparteien. Festgestellte Mängel oder Beschädigungen werden in einem Rückgabeprotokoll festgehalten. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass er oder eine vertretungsberechtigte Person bei Rückgabe anwesend ist. Ansonsten wird der Vermieter das Rücknahmeprotokoll erstellen und in Textform dem Mieter übersenden. Einwendungen des Mieters gegen die Feststellungen im Protokoll sind unverzüglich und in Textform geltend zu machen, ansonsten gelten die Feststellungen im Protokoll als vom Mieter anerkannt. Im Falle seiner Anwesenheit bei der Rücknahme des Mietgegenstandes hat der Mieter das Recht bei Erstellung des Protokolls Einwendungen gegen Feststellungen des Vermieters im Protokoll vermerken zu lassen.

(3) Bei Unstimmigkeiten hat jede Partei das Recht den Mietgegenstand durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen zu verlangen. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Vertragsparteien im Verhältnis ihres Obsiegens oder Unterliegens gemäß den Feststellungen im Sachverständigengutachten. Dieses Verhältnis ist im Sachverständigengutachten zu dokumentieren.
(4) Die Kosten für Schäden oder Wartungsmaßnahmen die bei der Rückgabe oder Rücknahme festgestellt wurden und welche der Mieter zu vertreten hat und welche insbesondere auf die Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters oder auf die Beschädigung der Mietsache während der Mietdauer zurückzuführen sind, hat der Mieter zu tragen. Um die Dauer der
Schadenbeseitigungsmaßnahmen oder der Wartungsmaßnahmen – im Sinne des vorstehenden Satzes – verlängert sich das Mietverhältnis. Der Vermieter ist im Sinne einer Schadenminderung verpflichtet die Reparaturen/Wartungen schnellstmöglich durchführen zu lassen und wird den Mieter über die Durchführung und die zeitliche Inanspruchnahme der
Schadenbeseitigungsmaßnahmen/Reparaturen unverzüglich informieren. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche des Vermieters bleibt unberührt. Dem Mieter bleibt vorbehalten, einen geringen Schaden nachzuweisen.
(5) Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes wegen Verlustes nicht mehr möglich oder ist der Mietgegenstand durch ein durch den Mieter zu vertretendes Ereignis so beschädigt, dass die Reparaturkosten 10 % des Zeitwertes des Mietgegenstandes übersteigen würden, ist der Mieter verpflichtet Schadenersatz zu leisten in Höhe des Zeitwertes des Mietgegenstandes zuzüglich einer Wiederbeschaffungspauschale von 2 % (des Nettowiederbeschaffungswertes) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche des
Vermieters bleibt unberührt. Dem Mieter bleibt vorbehalten, einen geringen Schaden nachzuweisen.

 

 

8. Mietzins, Berechnung des Mietzinses und Zahlungsfälligkeit
(1) Der Mietzins versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweils gültigen Umsatzsteuer. Bei Abrechnung von Schadenersatzansprüchen erfolgt die Abrechnung ohne Umsatzsteuer.
(2) Sofern keine abweichende individualvertragliche Vereinbarung getroffen wurde (siehe dazu auch die Bestimmung nach Ziff. 1 (4)) dieser AGB, errechnet sich der Gesamtmietzins aus dem Tagesmietzins multipliziert mit den Tagen der tatsächlichen Mietdauer. Die Tage der Übergabe und der Rücknahme werden als volle Miettage berechnet. Der Zeitraum nach Ziff. 4 (3) gilt im Zweifel und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung als Abrechnungszeitraum für den Mietzins.
(3) Der Mietzins ergibt sich aus der individualvertraglich festgelegten Regelung und ist mangels einer solchen Festlegung spätestens bei Ende des Mietverhältnisses sofort zur Zahlung fällig.
Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung und/oder – insbesondere bei längerfristigen Mietverhältnissen – Abschlagszahlungen vom Mieter zu verlangen.
Der Mietzins ist spätestens innerhalb einer Woche auf dem Konto des Vermieters eingehend ab Rechnungszugang beim Mieter ohne Abzüge zahlbar.
(4) Soweit keine ausdrücklich anderweitige Vereinbarung in Textform (§ 126 b BGB) getroffen wurde sind Rechnungen innerhalb von einer Woche ab Rechnungszugang beim Mieter netto ohne Abzug fällig. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Unser Zahlungsanspruch ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (5 % über dem Basiszins gem. § 288 Abs. 1 BGB) zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(5) Der Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Mietzins durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Mietzins vorabbezahlt wird oder Sicherheit für ihn geleistet wird.

 

 

9. Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB oder individualvertraglicher Vereinbarungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gleich aus welchem Rechtsgrund nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Mietgegenstandes übernommen haben und für Ansprüche
des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Mieter nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Mieters wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

 

10. Sonstige Bestimmungen, Abtretungsausschluss, fristlose Kündigung
(1) Eigentumsschilder, Kennzeichen oder die Firmenbeschriftung des Vermieters an der Mietsache oder deren Zubehör, dürfen weder entfernt, verändert, oder überdeckt/überklebt werden.
(2) Unbeschadet der vertraglich vereinbarten Laufzeit und der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages kann der Mietvertrag von beiden
Vertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, ist die Kündigung erst nach Abmahnung des Vertragspartners und fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist zur Abhilfe zulässig.
(3) Für den Vermieter ist ein Kündigungsgrund aus wichtigem Grund insbesondere dann gegeben, wenn:
• der Mieter mit der Zahlung eines Betrages in Zahlungsverzug ist, der im Sinne des § 320 Abs. 2 BGB nicht nur geringfügig ist und der Zahlungsrückstand nicht innerhalb von einer Woche nach erfolgter Mahnung bezahlt ist,
• Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden, der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in erheblich vertragswidriger Weise benutzt oder
• Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wurde.

 

 

11. Rechtswahl
Für die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.